Satzung des Tierschutzverein für die StädteRegion Aachen e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein für die Städteregion Aachen e.V.“
Sitz des Vereins ist Aachen.
Seine Tätigkeit erstreckt sich hauptsächlich auf den Bereich der Stadt und der StädteRegion Aachen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein vorfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist es, den Tierschutzgedanken mit allen gebotenen gesetzlichen Mitteln zu verbreiten.
Die Tierwelt ist
- vor Unkenntnis im Umgang mit Tieren
- vor Grausamkeiten bei der Tötung
- vor Misshandlungen sowie Quälereien zu schützen
und falls erforderlich, die strafrechtliche Verfolgung nach den gesetzlichen Bestimmungen ohne Ansehen der Person zu veranlassen. Zur Erreichung dieser Zielsetzung sollen folgende Mittel eingesetzt werden:
- Belehrung durch Wort und Schrift
- Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen und Versammlungen
- Verbreiten einschlägiger Literatur
- Mitwirkung bei der Jugendaufklärung hinsichtlich der Behandlung und Pflege von Haustieren sowie der in Freiheit lebenden Tiere
- Unterhaltung eines Tierheimes
Sach- und Geldmittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Angaben, die dem Zwecke des Vereins nicht entsprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Falls anfallende Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit überscheiten, kann für die Leitung und den Betrieb des Tierheims Personal eingestellt werden.
Über die Notwendigkeit der Einstellung von Personal entscheidet der Vorstand.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche, rechtsfähige Person werden, die gewillt ist, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und nach besten Kräften zu fördern. Jugendlich unter 18 Jahren können in der Jugendgruppe aufgenommen werden. Während der Zugehörigkeit zur Jugendgruppe haben die Jugendlichen kein passives bzw. aktives Wahlrecht. Sie haben jedoch Stimmrecht innerhalb der Jugendgruppe.
Als Mitglied können keine juristischen Personen wie Vereine, Schulen, Gesellschaften usw. aufgenommen werden.
Juristische Personen können einem Förderkreis beitreten. Näheres ist in den „Richtlinien des Förderkreises“ geregelt, welche nicht Bestandteil der Satzung sind.
Die Zahl der Mitglieder ist grundsätzlich unbeschränkt. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, die Aufnahme neuer Mitglieder abzulehnen, wenn das Vereinsinteresse der Aufnahme entgegensteht. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand nach schriftlichen Antrag eines Bewerbers. Die Aufnahme wird erst nach Zustimmung des Vorstandes wirksam. Der Bewerber wird durch den Vorstand schriftlich benachrichtigt. Ablehnungsgründe brauchen nicht mitgeteilt zu werden. Die Ablehnung wird innerhalb von 6 Wochen schriftlich zugestellt.
Personen, die sich um den Tierschutz im allgemeinen oder um den Verein im besonderen verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes und nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Mitgliedschaft endet durch:
- freiwilligen Austritt
- Streichung von der Mitgliederliste
- Ausschluss aus dem Verein
- Tod eines Mitgliedes
Der Austritt ist spätestens 3 Monate vor Beendigung des Geschäftsjahres dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er wird erst zum Jahresende wirksam. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise – trotz schriftlicher Mahnung – im Rückstand ist. Auf die Möglichkeit der Streichung muss in der Mahnung hingewiesen werden. Der Vorstand kann ein Mitglied mit 2/3 Mehrheit aus dem verein ausschließen, wenn es den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen erheblich schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.
Der Ausschließungsbeschluss ist dem Betroffenen nach Anhörung schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe Einspruch einlegen.
Der Einspruch ist mittels eingeschriebenem Brief beim Vorstand einzulegen. Er hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
§ 3a Patenschaften
Es gibt die Möglichkeit, Patenschaften für Tierheimtiere zu übernehmen. Für die Dauer der Patenschaft wird der Übernehmer einer Patenschaft gleichzeitig Mitglied des Vereins und ist von der Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
Die Regelungen über den Erwerb der Mitgliedschaft gelten für die Patenschaft entsprechend.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über Ausnahmen oder Beitragsbefreiungen entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.
Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Den Mitgliedern ist es freigestellt, über den Jahresbeitrag hinaus durch geldliche oder sachliche Zuwendungen die Vereinszwecke zu fördern.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, besitzen aber gleichwohl alle Rechte als Vereinsmitglieder. Mitglieder, die einen einmaligen Betrag in Höhe von mindestens Euro 511,30 zahlen, sind von der weiteren Beitragspflicht befreit.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
- die Kassenprüfer
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ. Jährlich ist eine Mitgliederversammlung abzuhalten. Weitere Mitgliederversammlungen – können aufgrund eines Vorstandsbeschlusses einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Sie müssen einberufen werden, wenn es von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich beantragt wird.
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens sechs Wochen schriftlich einzuberufen. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist das Datum des Poststempels. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, wobei Enthaltungen und ungültige Stimmen bei der Feststellung der Mehrheit nicht berücksichtigt werden.Von dieser Abstimmungsregel sind ausgeschlossen:
a. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (siehe § 11)
b. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen. Zu einer solchen bedarf es der 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen - Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind im wesentlichen:
a. die Wahl des Vorstandes,
b. die Wahl des Beirates,
c. die Wahl von zwei Kassenprüfern und einem Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
d. die Entgegennahme des vom Vorstand aufgestellten Jahres- und Kassenberichtes,
e. die Entlastung des Vorstandes,
f. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
g. die Beschlussfassung über Gründung von Nebenorganisationen,
h. die Zustimmung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern,
i. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,j. die Entscheidung über Einsprüche zu Ausschlussverfahren - Die anlässlich der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niederzulegen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand unverzüglich. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme der Anträge ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- der/dem Vorsitzenden,
- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- der/dem Schatzmeister(in),
- der/dem Tierheimbeauftragten,
- der/dem Tierschutzbeauftragten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt, gerechnet vom Tag der Wahl an. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Die Wahl erfolgt in geheimer Wahl.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die dem Verein mindestens zwei Kalenderjahre als ordentliche Mitglieder angehören. Nicht wählbar ist, wessen Ehegatte, Lebenspartner in eheähnlicher Gemeinschaft, Verwandter in gerader Linie oder Verwandter in der Seitenlinie bis zum 2. Grade bereits dem Vorstand oder Beirat des Vereins angehört. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Wiederwahl ist zu lässig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so muss der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Jahreshauptversammlung wählen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben wahrzunehmen :
- Einberufung der Mitgliederversammlungen,
- Abschluss und Kündigung von Verträgen. Für den Abschluss von Verträgen mit einem Auftragswert von mehr als Euro 5.112,91 ist die Empfehlung des Beirates erforderlich,
- In Notfällen ( besonders bei drohender Gefahr für die Tiere ) hat der/die Tierheimbeauftragte die rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis, die erforderlichen Verbindlichkeiten mit Wirkung für den Verein einzugehen. Er hat den Vorstand unverzüglich zu unterrichten,
- Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern,
- Aufstellung von Richtlinien für den Betrieb des Tierheimes,
- Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen des Tierschutzes und Vereins,
- Ehrung von Mitgliedern,
- Benennung von Funktionsträgern ( z. B. Jugendwart, Kontrollgruppenleiter ).In grundlegenden Vereinsfragen und langfristigen Entscheidungen hat der Vorstand eine Empfehlung des Beirates einzuholen. Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes wird durch vorstehende Bestimmung nicht eingeschränkt.
- Die Vereinigung mehrerer Vorstandesämter in einer Person ist unzulässig.
- Den Mitgliedern des Vorstandes wird eine angemessene Aufwandsentschädigung zugebilligt. Über die Höhe der Aufwandsentschädigung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und beziehen keinerlei Vergütung oder Bezahlung durch den Verein.
§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen. Die Mitglieder des Vorstandes sind spätestens eine Woche vorher schriftlich oder telefonisch über den Sitzungstermin in Kenntnis zu setzen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte seiner Mitglieder erschienen sind.
Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Die Sitzungen leitet der Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten, welches:
- Ort und Zeit der Vorstandssitzung,
- die Namen der Teilnehmer,
- die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse,
- sowie die Unterschrift des Sitzungsleiters und Protokollführers enthalten muss.
Das Protokoll ist auf der folgenden Vorstandssitzung vorzulegen. In Ausnahmefällen kann ein Vorstandsbeschluss auf schriftlichem Wege gefasst werden. Hierzu ist erforderlich, dass alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.
§ 9 Beirat
Der Beirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wird für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die dem Verein mindestens zwei Kalenderjahre angehören. Nicht wählbar ist, wessen Ehegatte, Lebenspartner in eheähnlicher Gemeinschaft, Verwandter in gerader Linie oder Verwandter in der Seitenlinie bis zum 2. Grade bereits dem Vorstand oder Beirat des Vereins angehört.
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen oder langfristigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als Euro 5112,91 hat der Beirat dem Vorstand gegenüber eine Empfehlung auszusprechen. Dies gilt auch für Verträge, die im Jahr insgesamt diesen Geschäftswert übersteigen.
Der Beirat hat im Rahmen seiner Kontrollfunktion:
- das Recht auf jederzeitige Berichterstattung,
- das Recht auf Überprüfung der Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der Geschäftsführung,
- das Recht auf Einsichtnahme in das Rechnungswesen des Vereins.
Stellt der Beirat grobe Verstöße hinsichtlich der Geschäftsführung fest, so hat er das Recht auf Beantragung zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
Der Beirat kann für den Fall von Streitigkeiten im Vorstand als Schiedsgutachter angerufen werden. Stellt der Beirat im Rahmen dieser Tätigkeit fest, dass den Streitigkeiten nicht abgeholfen werden kann, so hat er auch hier das Recht der Beantragung zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
Ein Beiratsmitglied kann nicht zugleich Vorstandsmitglied sein.
Mindestens einmal im Vierteljahr soll eine Sitzung des Beirats stattfinden. Der Beirat wird vom Vorsitzenden des Vereins schriftlich oder fernmündlich mit einer Frist von mindestens einer Woche eingeladen. Die Einladung hat eine Tagesordnung zu enthalten.
Der Beirat muss einberufen werden, wenn ein Beiratsmitglied die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangt. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, ist das Beiratsmitglied, das die Einberufung des Beirates vom Vorstand verlangt hat, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen.
Zu Sitzungen des Beirats haben die Vorstandsmitglieder Zutritt. aber kein Stimmrecht.
Der Vorstand ist über die Sitzungsergebnisse des Beirates zu informieren.
Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit.
Der Beirat ist mit 2/3 der Mitglieder beschlussfähig.
Scheidet ein Mitglied des Beirates vorzeitig aus, so wählt der Beirat bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied. Die Beschlüsse des Beirates sind protokollarisch festzuhalten und von allen Angehörigen zu unterschreiben. Die Mitglieder des Beirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und beziehen keinerlei Vergütung oder Bezahlung durch den Verein.
§ 10 Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung werden
- die/der 1. Kassenprüfer(in)
- die/der 2. Kassenprüfer(in)
- sowie eine/ein Ersatzkassenprüfer(in)
für die Dauer von einem Jahr gewählt. Der/die 1. Kassenprüfer scheidet jeweils nach der Amtsdauer von einem Jahr aus. Die übrigen Kassenprüfer rücken nach. Ihre Ämter werden im Rahmen von Ergänzungswahlen nachbesetzt.
§ 11 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer zweimaligen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
Beide Versammlungen müssen in zeitlichem Abstand von mindestens vier Wochen erfolgen.
Die Beschlüsse sind gültig, wenn 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der ersten Versammlung und die einfache Mehrheit der zweiten Versammlung für die Auflösung stimmen. Der Einberufung einer zweiten Versammlung bedarf es nicht, wenn in der ersten Versammlung eine 3/4 Mehrheit nicht erreicht wird.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt dessen Vermögen dem Deutschen
Tierschutzbund e.V., Baumschulenallee 15, 53115 Bonn zu, der es jeweils wiederum unmittelbar und ausschließlich Tierschutzzwecken entsprechend zuführen muss.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für jeden Fall in dem der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 12 Sonstiges
Förmliche Mitteilungen, wie z.B. Einladungsschreiben, Mahnungen etc. gelten dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte, dem Verein bekannte Adresse gerichtet sind.
Ehrenmitglieder bedürfen nur einer einmaligen Wahl.
Die Ehrenmitgliedschaft kann durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden.
Sämtliche Vereinsmitglieder sind verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen dem Zwecke des Vereins zu dienen und ihn zu fördern.
Über Mitgliederversammlungen ist eine Anwesenheitsliste nebst einem Beschlussprotokoll zu führen, welche in der Geschäftsstelle nach Anmeldung jedem Mitglied zugänglich aufbewahrt werden.
Die Änderungen, § 7 der Satzung in der vorstehenden Fassung sind von der Mitgliederversammlung
am 04.11.2022 beschlossen worden.